Wer unterschreibt bei Baueingaben im Kanton Baselland?
Projektverfasser & Grundeigentümer
- Ebau-Quittung
Nur Projektverfasser:
- Alle Pläne
- Alle Formulare
- Fachpläne (z.B. Brandschutz)
Weitere Details finden Sie in der Wegleitung des Kantons. Abschnitt 1.9 erläutert, welche Unterschriften bei nicht-Ebau-Gesuchen erforderlich sind.
Weitere Details
Allgemeine Anforderungen bei Baueingaben
Bei jedem Baugesuch sind bestimmte Unterschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten einverstanden sind und die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Diese variieren je nach Art des Gesuchs (Ebau oder nicht-Ebau).
Beteiligte und ihre Rolle
Projektverfasser:
Der Projektverfasser ist in der Regel der Architekt oder eine andere Fachperson, die das Bauprojekt plant und einreicht. Wenn der Bauherr das Baugesuch selbstständig erstellt und einreicht, übernimmt er gleichzeitig die Rolle des Projektverfassers. Der Projektverfasser trägt die Verantwortung für die Korrektheit der Pläne und Formulare.
Grundeigentümer:
Ist der Bauherr nicht gleichzeitig der Grundeigentümer des Grundstücks, auf dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Diese erfolgt entweder durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch oder besser durch eine entsprechende Vollmacht.
Bauherrschaft:
Die Bauherrschaft ist die Person oder Organisation, die das Bauprojekt in Auftrag gibt. Sie muss das Gesuch/Ebauquittung ebenfalls unterschreiben. Sonstige Anträge (Spezialfälle) oder Begleitbriefe sind auch von der Bauherrschaft zu unterschreiben.
Spezifische Anforderungen bei Ebau-Gesuchen
Bei Ebau-Gesuchen sind folgende Unterschriften notwendig:
Alle Beteiligten (Projektverfasser & Bauherr/Grundeigentümer):
- Ebau-Quittung: Nach dem Hochladen des Gesuchs wird die Quittung per E-Mail zugestellt. Diese muss ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit zwei Plansätzen schriftlich eingereicht werden.
- Die einzureichenden Pläne (zur Ebau-Quittung) müssen nur vom Projektverfasser unterschrieben sein.
Nur der Projektverfasser:
- Sämtliche eingereichten Pläne.
- Alle Formulare (z. B. Bauantragsformulare, technische Nachweise).
- Fachspezifische Pläne wie Brandschutzkonzepte oder Statiknachweise.
Anforderungen bei nicht-Ebau-Gesuchen
Für nicht-Ebau-Gesuche gelten leicht abweichende Regelungen. Die notwendigen Unterschriften und weiteren Anforderungen werden detailliert in der Wegleitung des Kantons Baselland, insbesondere in Abschnitt 1.9, erläutert.
Wichtiges zu Vollmachten
Wenn der Grundeigentümer eine andere Person oder Organisation als der Bauherr ist, muss der Bauherr eine schriftliche Vollmacht vom Grundeigentümer vorlegen. Ohne diese ist die Bearbeitung des Baugesuchs nicht möglich.
Für detailliertere Informationen oder spezifische Fragen sollten sie direkt beim Kanton nachfragen oder deren Wegleitungen lesen.