Ablehnung Baugesuch

Einsprachen

Es kann in Baselland gegen jedes Baugesuch Einspruch eingelegt werden. Allerdings muss der Einspruchsführer direkt betroffen sein und ein berechtigtes Interesse haben. Die Baubehörde entscheidet über die Einsprache. Der Bauherr kann seinerseits Beschwerde einlegen, falls er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Während der öffentlichen Auflage haben interessierte Personen die Möglichkeit, Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen. Die Einsprachefrist läuft am letzten Tag der öffentlichen Auflage aus (Datum Poststempel).

Spätestens nach drei Monaten muss das Bauinspektorat über das Baugesuch oder die eingegangenen Einsprachen entschieden haben. Natürlich, wie immer, gibt es Ausnahmen dieser Regel. Bei komplizierteren Bauvorhaben (z.B. mit Umweltverträglichkeitsprüfungen) oder bei Vorliegen eines Antrages durch der Bauherrschaft/Bauherrenvertreter kann die Frist bis zu einem Jahr betragen.

Fehleingaben

Hier ein paar Beispiele, warum die Baubehörde selbst eine Baueingabe ablehnen könnte:

  • Nicht genehmigungsfähige Nutzungsart.
  • Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen.
  • Verstoss gegen Umwelt- oder Naturschutzbestimmungen.
  • Verstoss gegen Denkmalschutzbestimmungen.
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