Es kann in Baselland gegen jedes Baugesuch Einspruch eingelegt werden. Allerdings muss der Einspruchsführer direkt betroffen sein und ein berechtigtes Interesse haben. Die Baubehörde entscheidet über die Einsprache. Der Bauherr kann seinerseits Beschwerde einlegen, falls er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.
Während der öffentlichen Auflage haben interessierte Personen die Möglichkeit, Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen. Die Einsprachefrist läuft am letzten Tag der öffentlichen Auflage aus (Datum Poststempel).
Spätestens nach drei Monaten muss das Bauinspektorat über das Baugesuch oder die eingegangenen Einsprachen entschieden haben. Natürlich, wie immer, gibt es Ausnahmen dieser Regel. Bei komplizierteren Bauvorhaben (z.B. mit Umweltverträglichkeitsprüfungen) oder bei Vorliegen eines Antrages durch der Bauherrschaft/Bauherrenvertreter kann die Frist bis zu einem Jahr betragen.
Fehleingaben
Hier ein paar Beispiele, warum die Baubehörde selbst eine Baueingabe ablehnen könnte:
Nicht genehmigungsfähige Nutzungsart.
Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen.
Verstoss gegen Umwelt- oder Naturschutzbestimmungen.
Kleinbaugesuche im Kanton Baselland sind ein wichtiger Teil des Bauprozesses. Sie betreffen Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen.
Für Bauvorhaben in der Wohnzone gelten die kantonalen Bauvorschriften. Baugesuche für freistehende Kleinbauten bis 12m² Grundfläche und 250cm Gebäudehöhe können von der Gemeinde bewilligt werden.
Falls der Grenzabstand unterschritten wird, ist es von Vorteil wenn die Grenznachbarn bereits auf einem Plan unterschrieben haben (min. Grenzabstand von 2m sind generell immer einzuhalten, ausser mit der Einwilligung des Nachbarn). Eine kleine Beschreibung des Objekts und ein (Situations-)Plan genügen in vielen Fällen für eine erfolgreiche Eingabe. Ansonsten ist den Anweisung auf den jeweiligen Gemeinde-Formularen zu folgen, darin enthalten sind oft genaue Angaben über Anzahl und Umfang der einzureichenden Unterlagen.
Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Bewilligung für eine Pergola erforderlich ist. Eine Pergola an sich (ein einfaches Rankengerüst z.B.) ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Auch Rankengerüste, die direkt an der Hausmauer angebracht werden, sind bewilligungsfrei. Wenn gleichzeitig ein einfacher Sitzplatz (Plattenbelag) erstellt wird, ist dies ebenfalls bewilligungsfrei, sofern die Pergola „im ortsüblichen Rahmen“ ausgeführt wird.
Sobald die Pergola mit einer Schattierung ausgerüstet ist (in irgendeiner Form), ist diese Bewilligungspflichtig. Eine Sonnenstore, die nicht abgestützt ist, ist bewilligungsfrei. Wenn jedoch darunter/darüber eine Pergola erstellt wird, auch zeitversetzt, ist dies ebenfalls bewilligungspflichtig.
Es ist wichtig zu beachten, dass eine Baute, die bewilligungsfrei ist, dennoch bestimmten Gesetzen und Vorschriften entsprechen muss. (Z.B. Einschränkungen in Kernzonen, Uferschutzzonen oder Gesamtüberbauungen mit separaten Zonenplänen.)
Es ist daher ratsam, bei Unsicherheiten und Fragen bezüglich der Bewilligungspflichten eine fachkundige Person oder Behörde zu konsultieren. Dabei ist es immer empfehlenswert eine kleine Skizze zur Visualisierung des Vorhabens parat zu haben mit entsprechenden Massen.
Kanton Baselland hat hierfür eigens ein Merkblatt herausgebracht.
Hier ein paar Beispiele für Pergolas, Rankenhilfen/Spalier oder einem Rosengang, welche nicht bewilligungspflichtig sind:
Den generellen Ablauf einer Baueingabe und dessen Bewilligung in Baselland umreisse ich hier kurz. Ähnlich der Seite: „Der Weg zur Bewilligung“ soll hier das Hauptaugenmerk jedoch auf den zeitlichen Ablauf gelegt werden und mehr auf die Bewilligungs-Gebühren eingegangen werden.
Vorbereitung:
Als vorbereitende Arbeiten zählen alle Schritte die zur Erstellung der Baubewilligungsunterlagen notwendig sind. Je nach Projekt kann dies natürlich sehr stark variieren. Eventuell sind auch noch Arbeiten durch externe Dienstleister (z.B. Schadstoffuntersuchung, Geometer) erforderlich, welches auch wieder Zeit in Anspruch nimmt.
Öffentliche Auflage
Der Zeitpunkt des Einreichens wird im Idealfall auf einen Mittwoch morgen geplant. Dies stellt in den meisten Fällen sicher, dass das Baugesuch eine Woche darauf, am Donnerstag, im Amtsblatt erscheint.
Eine Einsprache kann von jedem getätigt werden. Dazu ist es notwendig diese in schriftlicher Form (auf Papier, mit Unterschrift und kompletten Adressdaten des Einsprechers) der Baubewilligungsbehörde zukommen zu lassen. Die Einsprache muss zwingend in den ersten zehn Tagen, ab Publikations-Datum, beim Bauinspektorat eingegangen sein. Danach hat man noch etwas Zeit, diese auch zu begründen.
Konkret könnte man also in den ersten zehn Tagen einen einfachen Brief schreiben mit dem Inhalt: Vorsorgliche Einsprache betreffend Baugesuch XYZ. Spätestens 20 Tage nach der Publikation muss diese auch begründet werden, ansonsten verfällt die Einsprache.
Als Gründe für eine Einsprache gelten nur baurechtliche Punkte (Gebäude zu hoch, zu nah, zu breit, etc. alles was Ihrer Meinung nach dem Baugesetz oder dem Zonenrecht widerspricht).
Das Gebäude wirft Schatten auf meinen Sitzplatz!!
Ist kein baurechtlicher Grund…
Das wäre ein zivilrechtliches Anliegen, welches vermutlich über einen Anwalt zu regeln wäre. Allerdings tritt das Bauinspektorat sowieso nicht auf privatrechtliche Einsprachen ein. Der Empfänger eines solchen Schreibens müsste demnach der Bauherr/Projektverfasser sein.
Obacht: Ich bin kein Anwalt. Anfragen zu zivilrechtlichen Angelegenheiten will ich nicht beantworten.
Verzögerung durch Einsprache?
In den meisten Fällen entstehen durch Einsprachen keine Verzögerung zur Ausstellung der Bewilligung oder dem Zwischenbericht. Das Zonen- & Baurecht wird durch den Kanton und den Gemeinden geprüft, wonach sich so oder so Diskrepanzen mit dem Gesetz ergeben/nicht ergeben würden, welche zu einem Zwischenbericht oder der Bewilligung führen.
Beispiel Gebühren
Die Kosten oder die Bewilligungsgebühren werden beim Kanton Basel-Land über das Gebührenreglement geregelt. Die Kosten sind meistens grössenabhängig.