Unterschriften

Wer unterschreibt bei Baueingaben im Kanton Baselland?

Projektverfasser & Grundeigentümer

  • Ebau-Quittung

Nur Projektverfasser:

  • Alle Pläne
  • Alle Formulare
  • Fachpläne (z.B. Brandschutz)

Weitere Details finden Sie in der Wegleitung des Kantons. Abschnitt 1.9 erläutert, welche Unterschriften bei nicht-Ebau-Gesuchen erforderlich sind.

Weitere Details

Allgemeine Anforderungen bei Baueingaben

Bei jedem Baugesuch sind bestimmte Unterschriften erforderlich, um sicherzustellen, dass alle Beteiligten einverstanden sind und die rechtlichen Vorgaben eingehalten werden. Diese variieren je nach Art des Gesuchs (Ebau oder nicht-Ebau).

Beteiligte und ihre Rolle

Projektverfasser:

Der Projektverfasser ist in der Regel der Architekt oder eine andere Fachperson, die das Bauprojekt plant und einreicht. Wenn der Bauherr das Baugesuch selbstständig erstellt und einreicht, übernimmt er gleichzeitig die Rolle des Projektverfassers. Der Projektverfasser trägt die Verantwortung für die Korrektheit der Pläne und Formulare.

Grundeigentümer:

Ist der Bauherr nicht gleichzeitig der Grundeigentümer des Grundstücks, auf dem das Bauvorhaben realisiert werden soll, ist die schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers erforderlich. Diese erfolgt entweder durch dessen Unterschrift auf dem Baugesuch oder besser durch eine entsprechende Vollmacht.

Bauherrschaft:

Die Bauherrschaft ist die Person oder Organisation, die das Bauprojekt in Auftrag gibt. Sie muss das Gesuch/Ebauquittung ebenfalls unterschreiben. Sonstige Anträge (Spezialfälle) oder Begleitbriefe sind auch von der Bauherrschaft zu unterschreiben.

Spezifische Anforderungen bei Ebau-Gesuchen

Bei Ebau-Gesuchen sind folgende Unterschriften notwendig:

Alle Beteiligten (Projektverfasser & Bauherr/Grundeigentümer):

  • Ebau-Quittung: Nach dem Hochladen des Gesuchs wird die Quittung per E-Mail zugestellt. Diese muss ausgedruckt, unterschrieben und zusammen mit zwei Plansätzen schriftlich eingereicht werden.
  • Die einzureichenden Pläne (zur Ebau-Quittung) müssen nur vom Projektverfasser unterschrieben sein.

Nur der Projektverfasser:

  • Sämtliche eingereichten Pläne.
  • Alle Formulare (z. B. Bauantragsformulare, technische Nachweise).
  • Fachspezifische Pläne wie Brandschutzkonzepte oder Statiknachweise.

Anforderungen bei nicht-Ebau-Gesuchen

Für nicht-Ebau-Gesuche gelten leicht abweichende Regelungen. Die notwendigen Unterschriften und weiteren Anforderungen werden detailliert in der Wegleitung des Kantons Baselland, insbesondere in Abschnitt 1.9, erläutert.

Wichtiges zu Vollmachten

Wenn der Grundeigentümer eine andere Person oder Organisation als der Bauherr ist, muss der Bauherr eine schriftliche Vollmacht vom Grundeigentümer vorlegen. Ohne diese ist die Bearbeitung des Baugesuchs nicht möglich.

Für detailliertere Informationen oder spezifische Fragen sollten sie direkt beim Kanton nachfragen oder deren Wegleitungen lesen.

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Ablehnung Baugesuch

Einsprachen

Es kann in Baselland gegen jedes Baugesuch Einspruch eingelegt werden. Allerdings muss der Einspruchsführer direkt betroffen sein und ein berechtigtes Interesse haben. Die Baubehörde entscheidet über die Einsprache. Der Bauherr kann seinerseits Beschwerde einlegen, falls er mit der Entscheidung nicht einverstanden ist.

Während der öffentlichen Auflage haben interessierte Personen die Möglichkeit, Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen. Die Einsprachefrist läuft am letzten Tag der öffentlichen Auflage aus (Datum Poststempel).

Spätestens nach drei Monaten muss das Bauinspektorat über das Baugesuch oder die eingegangenen Einsprachen entschieden haben. Natürlich, wie immer, gibt es Ausnahmen dieser Regel. Bei komplizierteren Bauvorhaben (z.B. mit Umweltverträglichkeitsprüfungen) oder bei Vorliegen eines Antrages durch der Bauherrschaft/Bauherrenvertreter kann die Frist bis zu einem Jahr betragen.

Fehleingaben

Hier ein paar Beispiele, warum die Baubehörde selbst eine Baueingabe ablehnen könnte:

  • Nicht genehmigungsfähige Nutzungsart.
  • Unvollständige oder fehlerhafte Unterlagen.
  • Verstoss gegen Umwelt- oder Naturschutzbestimmungen.
  • Verstoss gegen Denkmalschutzbestimmungen.
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Kleinbaugesuch

Kleinbaugesuche im Kanton Baselland sind ein wichtiger Teil des Bauprozesses. Sie betreffen Bauten und Anlagen, die dem kleinen Baubewilligungsverfahren der Gemeinden unterstehen.

Für Bauvorhaben in der Wohnzone gelten die kantonalen Bauvorschriften. Baugesuche für freistehende Kleinbauten bis 12m² Grundfläche und 250cm Gebäudehöhe können von der Gemeinde bewilligt werden.

Falls der Grenzabstand unterschritten wird, ist es von Vorteil wenn die Grenznachbarn bereits auf einem Plan unterschrieben haben (min. Grenzabstand von 2m sind generell immer einzuhalten, ausser mit der Einwilligung des Nachbarn). Eine kleine Beschreibung des Objekts und ein (Situations-)Plan genügen in vielen Fällen für eine erfolgreiche Eingabe. Ansonsten ist den Anweisung auf den jeweiligen Gemeinde-Formularen zu folgen, darin enthalten sind oft genaue Angaben über Anzahl und Umfang der einzureichenden Unterlagen.

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Öffentliche Auflage von Baugesuchen

Link zu den online-Angeboten von Baselland:

Hier werden alle öffentlichen Baugesuche gelistet.

Hier werden auch alle öffentlichen Baugesuche gelistet, aber anders.

In der Schweiz müssen Baugesuche in der Regel öffentlich aufgelegt werden, damit sich interessierte Bürger darüber informieren und allenfalls Einsprache erheben können.

Was ist die öffentliche Auflage von Baugesuchen?

Während der öffentlichen Auflage wird das Baugesuch während einer bestimmten Zeit an einer bestimmten Stelle öffentlich ausgelegt, in der Regel beim Gemeindehaus in einem Schaukasten. Heutzutage werden die meisten Baugesuche online geschaltet. Unter anderem werden die Baugesuche im Baselland im Amtsblatt aufgelegt.

Einsprachemöglichkeit während der öffentlichen Auflage

Während der öffentlichen Auflage haben interessierte Personen die Möglichkeit, Einsprache gegen das Baugesuch zu erheben. Diese Einsprache muss schriftlich erfolgen. Die Einsprachefrist läuft am letzten Tag der öffentlichen Auflage aus (Datum Poststempel). Es ist möglich, während der Auflage eine „unbegründete“ Einsprache einzureichen, diese muss allerdings während den nächsten 10 Tagen (schriftlich) begründet werden, ansonsten verfällt diese.

Prüfung des Baugesuchs

Nach/Während der Einsprachefrist wird das Baugesuch von der zuständigen Behörde geprüft. Falls Einsprachen erhoben wurden, werden diese geprüft und allenfalls in die Entscheidungsfindung miteinbezogen. Schliesslich wird über das Baugesuch entschieden und das Ergebnis wird den beteiligten Parteien schriftlich mitgeteilt.

Fazit

Die öffentliche Auflage von Baugesuchen ist ein wichtiger Schritt im Baubewilligungsverfahren in der Schweiz. Sie ermöglicht es Bürgerinnen und Bürgern, sich über Bauprojekte zu informieren und ihre Meinung dazu kundzutun. Die Einsprachemöglichkeit ist ein wichtiges Instrument, um sicherzustellen, dass Bauprojekte im Einklang mit den Interessen der Bevölkerung und den geltenden Gesetzen umgesetzt werden.

Bewilligte Baugesuche

Wer wissen will, welche Baugesuche genehmigt wurden, hat es schwer. Eine Übersicht über vergangene Gesuche gibt es nicht. Mehr Infos muss man bei den Bauherren oder Architekten suchen.

Link kaputt?

Falls mein Link nicht mehr direkt geht, klickt man auf: https://amtsblatt.bl.ch/, wählt unter „Rubriken“ -> „Einzelne Rubrik wählen“ -> „Baugesuche“. Eventuell ganz unten noch „Ohne SHAB-Rubriken“ auswählen und gut ist.

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Warum überhaupt Baugesuche?

Baugesuche sind ein wichtiger Bestandteil des Bauprozesses, aber viele Menschen sind nicht vertraut mit dem Zweck und der Bedeutung von Baugesuchen. In diesem Blog-Beitrag werden wir erklären, warum Baugesuche wichtig sind und wie sie Ihre Gemeinde beeinflussen können.

Was sind Baugesuche?

Baugesuche sind Anträge, die von Eigentümern von Immobilien oder Bauunternehmen bei der zuständigen Behörde eingereicht werden, um Baubewilligungen zu erhalten. Diese Anträge enthalten Informationen über das geplante Bauprojekt, einschliesslich der Lage, des Designs, der Grösse und der Verwendung des Gebäudes. Baugesuche werden in der Regel von einem Architekten oder Bauingenieur erstellt und können je nach Region und Art des Bauprojekts unterschiedliche Anforderungen haben.

Warum sind Baugesuche wichtig?

Baugesuche sind wichtig, weil sie sicherstellen, dass Bauprojekte den lokalen Vorschriften und Bauvorschriften entsprechen. Sie sind ein wichtiger Teil des Genehmigungsprozesses und dienen dazu, die öffentliche Sicherheit, den Schutz der Umwelt und die Lebensqualität zu gewährleisten. Baugesuche ermöglichen es auch der Gemeinde, das Wachstum und die Entwicklung zu steuern und sicherzustellen, dass Bauprojekte die Bedürfnisse der Gemeinde und deren Bewohner erfüllen.

Wie beeinflussen Baugesuche Ihre Gemeinde?

Baugesuche haben Auswirkungen auf die Gemeinde in vielerlei Hinsicht. Zum Beispiel können sie die lokale Wirtschaft ankurbeln, indem sie Arbeitsplätze schaffen und den Immobilienmarkt ankurbeln. Sie können auch dazu beitragen, die Gemeinde sicherer und attraktiver zu machen, indem sie die Einhaltung von Baustandards und Sicherheitsvorschriften sicherstellen. Baugesuche können jedoch auch negative Auswirkungen haben, insbesondere wenn sie Auswirkungen auf die Umwelt haben oder das historische Erbe der Gemeinde beeinträchtigen. In aller Regel werden solche Gesuche jedoch nicht bewilligt.

Fazit

Baugesuche sind ein wichtiger Bestandteil des Bauprozesses, der dazu beiträgt, die öffentliche Sicherheit, den Schutz der Umwelt und die Lebensqualität in der Gemeinde zu gewährleisten. Indem sie sicherstellen, dass Bauprojekte den lokalen Vorschriften und Bauvorschriften entsprechen, ermöglichen Baugesuche es der Gemeinde, das Wachstum und die Entwicklung zu steuern und sicherzustellen, dass Bauprojekte die Bedürfnisse der Gemeinde erfüllen.

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Pergola / Rankengerüst

Immer wieder taucht die Frage auf, ob eine Bewilligung für eine Pergola erforderlich ist. Eine Pergola an sich (ein einfaches Rankengerüst z.B.) ist von der Bewilligungspflicht ausgenommen. Auch Rankengerüste, die direkt an der Hausmauer angebracht werden, sind bewilligungsfrei. Wenn gleichzeitig ein einfacher Sitzplatz (Plattenbelag) erstellt wird, ist dies ebenfalls bewilligungsfrei, sofern die Pergola „im ortsüblichen Rahmen“ ausgeführt wird.

Sobald die Pergola mit einer Schattierung ausgerüstet ist (in irgendeiner Form), ist diese Bewilligungspflichtig. Eine Sonnenstore, die nicht abgestützt ist, ist bewilligungsfrei. Wenn jedoch darunter/darüber eine Pergola erstellt wird, auch zeitversetzt, ist dies ebenfalls bewilligungspflichtig.

Es ist wichtig zu beachten, dass eine Baute, die bewilligungsfrei ist, dennoch bestimmten Gesetzen und Vorschriften entsprechen muss. (Z.B. Einschränkungen in Kernzonen, Uferschutzzonen oder Gesamtüberbauungen mit separaten Zonenplänen.)

Es ist daher ratsam, bei Unsicherheiten und Fragen bezüglich der Bewilligungspflichten eine fachkundige Person oder Behörde zu konsultieren. Dabei ist es immer empfehlenswert eine kleine Skizze zur Visualisierung des Vorhabens parat zu haben mit entsprechenden Massen.

Kanton Baselland hat hierfür eigens ein Merkblatt herausgebracht.

Hier ein paar Beispiele für Pergolas, Rankenhilfen/Spalier oder einem Rosengang, welche nicht bewilligungspflichtig sind:

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Genereller Ablauf & Kosten

Den generellen Ablauf einer Baueingabe und dessen Bewilligung in Baselland umreisse ich hier kurz. Ähnlich der Seite: „Der Weg zur Bewilligung“ soll hier das Hauptaugenmerk jedoch auf den zeitlichen Ablauf gelegt werden und mehr auf die Bewilligungs-Gebühren eingegangen werden.

Vorbereitung:

Als vorbereitende Arbeiten zählen alle Schritte die zur Erstellung der Baubewilligungsunterlagen notwendig sind. Je nach Projekt kann dies natürlich sehr stark variieren. Eventuell sind auch noch Arbeiten durch externe Dienstleister (z.B. Schadstoffuntersuchung, Geometer) erforderlich, welches auch wieder Zeit in Anspruch nimmt.

Öffentliche Auflage

Der Zeitpunkt des Einreichens wird im Idealfall auf einen Mittwoch morgen geplant. Dies stellt in den meisten Fällen sicher, dass das Baugesuch eine Woche darauf, am Donnerstag, im Amtsblatt erscheint.

Einsprache

Eine Einsprache kann von jedem getätigt werden. Dazu ist es notwendig diese in schriftlicher Form (auf Papier, mit Unterschrift und kompletten Adressdaten des Einsprechers) der Baubewilligungsbehörde zukommen zu lassen. Die Einsprache muss zwingend in den ersten zehn Tagen, ab Publikations-Datum, beim Bauinspektorat eingegangen sein. Danach hat man noch etwas Zeit, diese auch zu begründen.

Konkret könnte man also in den ersten zehn Tagen einen einfachen Brief schreiben mit dem Inhalt: Vorsorgliche Einsprache betreffend Baugesuch XYZ. Spätestens 20 Tage nach der Publikation muss diese auch begründet werden, ansonsten verfällt die Einsprache.

Als Gründe für eine Einsprache gelten nur baurechtliche Punkte (Gebäude zu hoch, zu nah, zu breit, etc. alles was Ihrer Meinung nach dem Baugesetz oder dem Zonenrecht widerspricht).

Das Gebäude wirft Schatten auf meinen Sitzplatz!!

Ist kein baurechtlicher Grund…

Das wäre ein zivilrechtliches Anliegen, welches vermutlich über einen Anwalt zu regeln wäre. Allerdings tritt das Bauinspektorat sowieso nicht auf privatrechtliche Einsprachen ein.
Der Empfänger eines solchen Schreibens müsste demnach der Bauherr/Projektverfasser sein.

Obacht: Ich bin kein Anwalt. Anfragen zu zivilrechtlichen Angelegenheiten will ich nicht beantworten.

Verzögerung durch Einsprache?

In den meisten Fällen entstehen durch Einsprachen keine Verzögerung zur Ausstellung der Bewilligung oder dem Zwischenbericht.
Das Zonen- & Baurecht wird durch den Kanton und den Gemeinden geprüft, wonach sich so oder so Diskrepanzen mit dem Gesetz ergeben/nicht ergeben würden, welche zu einem Zwischenbericht oder der Bewilligung führen.

Beispiel Gebühren

Die Kosten oder die Bewilligungsgebühren werden beim Kanton Basel-Land über das Gebührenreglement geregelt. Die Kosten sind meistens grössenabhängig.

Anzunehmende Gebühren. Angaben ohne Gewähr:

  • Wärempepumpe in Kernzone: 350.–
  • grosszügige Terrainanpassung, Schwimmbäder, Stützmauern: 550.–
  • Wintergarten alleinstehend 800.–
  • Umbau Dachgeschoss & Dachlukarne: 1000.–
  • Einfamilienhaus: 2000.–
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Solaranlagen

Solaranlagen (thermische sowie Photovoltaik) die nicht in der Kernzone sind müssen gemeldet werden. Weitere Details.

Die anderen müssen per Baueingabe eingegeben werden.


Notwendige Daten und Unterlagen:

  • Kontaktdaten Gesuchsteller
  • Kontaktdaten Eigentümer Parzelle (falls Abweichend)
  • Parzellennummer
  • Daten der Solaranlage (Typ, Modell)

bei Thermie:

  • Flach- oder Röhren?
  • Anzahl Module
  • Absorbationsfläche pro Modul
  • Zweck (Brauchwasser, Heizung)
  • Voraussichtliche Inbetriebnahme

bei Photovoltaik:

  • Einzelleistung pro Modul (Wpeak)
  • Anzahl Module
  • Fläche pro Modul
  • Voraussichtliche Inbetriebnahme

  • Situationsplan mit eingezeichneten Modulen

Hier gehts zum Meldeformular.

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Wärmepumpen

Seit dem ersten Juli 2022 müssen alle Wärmepumpen in Basel-Land zumindest gemeldet werden.

Kurz und knapp:

Wärmepumpen oder Aussengeräte bis zu einer Grösse von 2m3, die nicht in der Kernzone stehen, müssen gemeldet werden. Weitere Details.

Die anderen müssen nach wie vor per Baueingabe eingegeben werden.


Notwendige Daten und Unterlagen:

  • Kontaktdaten Gesuchsteller
  • Kontaktdaten Eigentümer Parzelle (falls Abweichend)
  • Parzellennummer
  • Daten der Wärmepumpe / Aussengerät (Typ, Modell, Grösse, kW)
  • Situationsplan (mit eingezeichnetem Objekt + Abständen)
  • Lärmschutznachweis
  • schriftliche Zustimmung Nachbar (Aufstellungsort <2m Parzellengrenze)

Hier gehts zum Meldeformular.

Hier noch ein Musterplan, so in etwa könnte das dann aussehen:

Wärmepumpe Musterplan
In diesem Musterplan einer Wärmepumpe fürs Meldeformular sind alle relevanten Daten eingetragen.
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